Bedingungen für die Nutzung und Pflege der Software BVQ (Free, Entry und Enterprise)


Stand: 22.06.2023

Präambel

Die SVA System Vertrieb Alexander GmbH, Borsigstraße 26, 65205 Wiesbaden (im Folgenden „SVA“), ist einer der führenden System-Integratoren Deutschlands im Bereich DataCenter-Infrastruktur. Das unternehmerische Ziel der SVA ist es, hochwertige IT-Produkte der jeweiligen Hersteller mit dem Projekt-Know-how der SVA zu verknüpfen.

SVA bietet in diesem Zusammenhang die Software BVQ an, bei der es sich um eine Monitoring-, Performance-Analyse- und Reporting-Lösung für IT-Infrastruktursysteme handelt.

Neben den kostenpflichtigen Vollversionen BVQ Entry und BVQ Enterprise, hat der Kunde die Möglichkeit, kostenfrei BVQ Free zu nutzen.

Diese Bedingungen für die Nutzung und Pflege der Software BVQ (im Folgenden „AGB“) stellen das Regelwerk für die Lieferung und Pflege von BVQ dar. Während in Kapitel A. Allgemeine Regelungen aufgeführt sind, die sowohl für die Softwarenutzung als auch für die Softwarepflege gelten, finden sich in Kapitel B. bis F. die spezielleren Bedingungen für die unterschiedlichen Editionen und Vertragstypen sowie für Support und Pflege von BVQ.

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich und Softwareeditionen

      1. Sämtliche Regelungen dieser AGB der SVA enthalten die zwischen dem Kunden und SVA ausschließlich geltenden Bedingungen für die Nutzung und die Pflege von BVQ, sofern und soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Verträge werden ausschließlich mit Gewerbekunden, d.h. Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, abgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB werden nicht geschlossen.
      2. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SVA nicht an, es sei denn, SVA hat zuvor ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
      3. Die Urheberrechte, die Markenrechte, die Patentrechte und alle sonstigen Leistungs- und gewerblichen Schutzrechte an der Software sowie an sämtlichen dazugehörigen Unterlagen, z.B. an der Benutzerinformation, stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich SVA bzw. dem Hersteller von Bestandteilen an der Software als Urheber der Software zu.
      4. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt, insbesondere nicht das Recht der Bearbeitung.
      5. Der Kunde kann zwischen verschiedenen Editionen von BVQ Free, Entry und Enterprise wählen, deren einzelne Lizenzbestimmungen nachstehend wie folgt aufgeführt werden:

    1. a) BVQ Free

      BVQ Free beinhaltet die Einsteigeredition mit eingeschränkter Funktionalität. Um BVQ Free zu nutzen, muss eine Registrierung bei SVA erfolgen. Danach erhält der Kunde einen Lizenzschlüssel, mit dem die Software betrieben werden kann. BVQ Free wird leihweise für einen Zeitraum von einem Jahr (365 Tage) kostenfrei überlassen. Für BVQ Free wird kein Support geleistet.

  1. b) BVQ Entry
    1. BVQ Entry beinhaltet im Unterschied zu BVQ Free eine Vollversion von BVQ die die wesentlichen Grundfunktionen aufweist. Die Überlassung BVQ Entry erfolgt im Wege des Softwarekaufs oder im Wege der Softwaremiete. BVQ Entry kann auf Wunsch des Kunden zunächst in einer sechswöchigen Testversion (BVQ Entry Demo) überlassen werden. Nach Ablauf der sechswöchigen Demonstrationsphase stellt BVQ Entry Demo seine Funktion ein.

  2. c) BVQ Enterprise
     

    BVQ Enterprise ist die Lösung für anspruchsvolle Kunden, die alle Funktionalitäten von BVQ nutzen möchten. Die Überlassung von BVQ Enterprise erfolgt im Wege des Softwarekaufs oder der Softwaremiete. Für die durch Kauf auf Dauer überlassene Software BVQ Entry und BVQ Enterprise bietet SVA einen entsprechenden Update-Service mit Pflege sowie Support als kostenpflichtige Zusatzleistungen an. Bei der Überlassung im Wege der Softwaremiete ist Pflege und Support bereits im Preis enthalten.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Eine Auftragserteilung oder Bestellung (im Folgenden „Auftragserteilung“) des Kunden stellt stets ein bindendes Angebot dar, welches SVA innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Mit Auftragserteilung durch den Kunden gelten diese und die jeweils anwendbaren AGB als durch den Kunden angenommen. Der Vertrag kommt auf Grundlage des Angebots von SVA zustande.
  2. Die Leistungsmerkmale des Leistungsgegenstandes werden in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Zuvor abgegebene Angebote durch SVA - insbesondere im Hinblick auf technische Beschreibung, Menge, Preis und Lieferzeit - sind freibleibend.
  3. Soweit der Vertragsschluss über die Webseite von SVA erfolgt, gilt Folgendes: Über die Website kommt ein Vertrag zwischen SVA und dem Kunden durch Anklicken des Buttons „Bestellen“ / „Kaufen“ oder einem ähnlich benannten Button (Auftragserteilung) und der Zusendung eines Downloadlinks an den Kunden zustande. Die Leistungsmerkmale des Leistungsgegenstandes werden auf der Produktseite abschließend beschrieben. Ein Vertragsschluss erfolgt erst nach Zustimmung des Kunden zu den Bedingungen für die „Nutzung und Pflege der Software BVQ“ durch Setzen eines Hakens. Der Kunde kann diese Bedingungen jederzeit, insbesondere vor Vertragsschluss direkt als PDF herunterladen und speichern.
  4. Erfüllungsort ist der Sitz von SVA in Deutschland.

§ 3 Liefertermine

 

  1. Lieferfristen / Liefertermine sind nur bei schriftlicher Zusage durch SVA verbindlich. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Kunde geschuldete Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Zugesagte Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, für welchen sich der Kunde SVA gegenüber mit Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen im Verzug befunden hat.
  2. Der Kunde hat das Lizenzmaterial (Software und ggf. eine Dokumentation oder Information - in elektronischer Form) zu übernehmen, nachdem SVA die Bereitstellung angezeigt hat. Übernimmt der Kunde das Lizenzmaterial nicht zu dem vorgesehenen Liefertermin bzw. zu dem vorgesehenen Abruftermin, so kann SVA ihn durch tatsächliches Angebot oder schriftliche Aufforderung in Annahmeverzug setzen.
  3. Liefertermine / Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unverschuldete Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung von SVA oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern (z.B. Ein- oder Ausfuhrbeschränkung behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Terror, Terrorwarnung, Pandemie, Blockade, Streik, Aussperrung, ganze oder teilweise Produktionseinstellung / Liefereinschränkung des Herstellers usw.) befreien SVA für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht. Wird SVA die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse für die Dauer unmöglich, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit noch unerfüllt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  4. Sonstige Überschreitung von Lieferterminen / Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er SVA erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 4 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software sowie der jeweiligen Editionen informiert und trägt daher das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
  2. Es obliegt dem Kunden - sofern nicht gesondert vereinbart - die Software nach Erhalt zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.
  3. Weitere Pflichten des Kunden, insbesondere Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflichten ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

§ 5 Lieferungen mit Auslandsbezug

Erbringt SVA Leistungen grenzüberschreitend, erfolgen diese vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung insbesondere nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt. Die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Ausfuhr oder Verbringung sind vom Kunden sicherzustellen und auf Verlangen von SVA nachzuweisen; insbesondere kann eine Ausfuhr oder Verbringung nach US-, EU- oder nationalen Ausfuhrvorschriften genehmigungspflichtig sein. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Exportvorschriften auch dann gelten, wenn die Informationen über Kommunikationsnetze (z.B. per E-Mail oder File-Transfer) ins Ausland übertragen werden.

§ 6 Preise / Aufrechnung / Eigentumsvorbehalt

 

  1. Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und Versand nicht ein.
  2. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung von SVA und ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, wobei Wechsel und Schecks ausgeschlossen werden. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich etwaiger Auslagen und Umsatzsteuer. Überweisungskosten, Diskontspesen sowie alle übrigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang, werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. SVA ist jedoch berechtigt, einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
  4. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen oder von der SVA ausdrücklich anerkannten Forderungen geltend machen, die sich nicht auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten beziehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich, ist SVA berechtigt, sämtliche offene Forderungen fällig zu stellen und zugesagte Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
  6. SVA behält sich das Eigentum an dem gelieferten Lizenzmaterial bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor.

 

§ 7 Gewährleistung, Garantie, Rügepflicht

  1. Der Kunde wird SVA auftretende Fehler unverzüglich schriftlich unter Angabe aller dem Kunden zur Verfügung stehenden, für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitteilen.
  2. Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, nach zweimaliger erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung von dem Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder im Falle eines Verschuldens auf Seiten von SVA Schadensersatz geltend zu machen. SVA ist im Rahmen der Nacherfüllung nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.
  3. Die Gewährleistungspflicht von SVA entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen durch unsachgemäße Bedienung des Kunden, durch Eingriffe des Kunden (z.B. Veränderung der Implementierung), durch von ihm bereitzustellende Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder durch die bei ihm bestehende, nicht von SVA zu verantwortende Systemumgebung verursacht wurden oder sein können, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind. Leistungen von SVA, die sie aufgrund einer vermeintlichen Gewährleistungspflicht durchgeführt hat, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  4. Ergibt die Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so ist SVA berechtigt, eine angemessene, branchenübliche Aufwandserstattung zu verlangen.
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch SVA nicht.
  6. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie offensichtlich erkennbare Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Auslieferung, bei SVA möglichst schriftlich - wenn zumutbar in einer für SVA nachvollziehbaren Form - anzuzeigen.

§ 8 Verjährung

Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, es sei denn, dass es sich um einen Fall der Arglist oder der ausdrücklich von SVA übernommenen Garantie für die Beschaffenheit handelt; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Erhalt der Ware, erfolgreicher Abnahme oder bei Dienstleistungen mit deren Erbringungen.

 

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung von SVA für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Beschaffenheitsgarantien, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet SVA nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflicht, d.h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
  3. Sofern SVA leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist mangels individueller Regelung in der jeweiligen Auftragsbestätigung die Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, stets jedoch auf 50.000,- EUR pro Schadensfall, insgesamt auf 100.000,- EUR pro Jahr. Die Gesamthaftungsobergrenze für sämtliche im Zusammenhang mit Leistungen gegenüber dem Kunden auftretenden Schäden beträgt 250.000,- EUR. Solche Ansprüche verjähren in einem Jahr.
  4. SVA haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht für jedwede indirekten Schäden oder Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn). Die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer Haftung von SVA gemäß Absatz 1.
  5. SVA haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände mindestens täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von SVA für den Verlust von Daten wird darüber hinaus außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
  6. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist SVA zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z.B. Malware, Viren, Würmer, „Denial of Service-Attacken“, „trojanische Pferde“), die SVA auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.
  7. Wenn und soweit die Haftung der SVA ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SVA.

§ 10 Verletzung von Schutzrechten Dritter

    1. Soweit der Kunde wegen der vertragsmäßigen Nutzung von durch SVA gelieferter Software Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ausgesetzt wird, verpflichtet sich SVA den Kunden von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt jedoch nur, wenn
      1. der Kunde SVA von gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich benachrichtigt,
      2. SVA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und
      3. der Kunde SVA bei der Abwehr oder Beilegung des Anspruchs durch angemessene Hilfestellung unterstützt.
    2. Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß dem vorstehenden Absatz geltend gemacht worden oder nach Einschätzung von SVA zu erwarten, so ist SVA berechtigt, auf eigene Kosten
      1. die betroffene Software so zu verändern oder auszutauschen, dass die Schutzrechte des Dritten nicht mehr verletzt werden, oder
      2. das Recht zur Benutzung der Software von dem Dritten zu erwerben.

    Können die vorgenannten Maßnahmen durch SVA nicht innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.

    1. Unbeschadet der Freistellungsverpflichtung gemäß A. § 10 Absatz 1 ist SVA nur in den Grenzen von A. § 9 zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet.
    2. Die Rechte des Kunden gemäß A. § 10 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf Vorgaben/Spezifikationen des Kunden beruht oder darin liegt,
     

    dass dieser eine nicht von SVA genehmigte Änderung an der Software durchgeführt hat, diese entgegen den Funktionsanweisungen von SVA benutzt oder die Software mit nicht von SVA genehmigten Programmen oder Datenverarbeitungsanlagen kombiniert.

§ 11 Datenschutz und Kommunikation

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gewissenhaften Erfüllung und Beachtung sämtlicher datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, stellt der Kunde SVA von allen Rechtsfolgen des Verstoßes frei. Soweit SVA im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten soll, werden die Vertragsparteien rechtzeitig vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abschließen.

Mit der Registrierung wird der Kunde als Bestandskunde geführt. SVA ist daher berechtigt, mit dem Lizenznehmer über die in der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse Kontakt aufzunehmen und insbesondere Informationen und werbliche Materialien zu den Editionen von BVQ zu übermitteln. Die in diesem Rahmen gegebene Einwilligung kann der Kunde jederzeit widerrufen.

§ 12 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners vertraulich zu behandeln. SVA ist berechtigt, die Lizenzprogramme mit Schutzeinrichtungen gegen missbräuchliche Nutzung zu versehen.

§ 13 Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht), auch wenn eine Vertragspartei ihren Firmensitz im Ausland hat.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Frankfurt am Main ist somit örtlicher und internationaler Gerichtsstand.

B. Softwareleihe - BVQ Free / BVQ Entry Demo

Dieses Kapitel B. regelt die leihweise Überlassung der kostenlosen Edition BVQ Free sowie der ebenfalls kostenlosen Testversion BVQ Entry Demo im Wege der Leihe. Da es sich um kostenlose Editionen der BVQ-Software handelt, sind deren Nutzung wie auch Gewährleistungshaftung hierfür eingeschränkt.

§ 1 BVQ Free

 

  1. Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, auf die Laufzeit gemäß B. § 4 beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software.
  2. Die Überlassung von BVQ Free beinhaltet keine eigene Dokumentation; der Lizenznehmer kann über eine bei SVA frei verfügbare Webseite auf eine elektronische Benutzerinformation (Wiki) zugreifen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Software zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen sowie diese bestimmungsgemäß zu benutzen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, Sicherheitskopien und notwenige Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen. Ein weitergehendes Recht zur Vervielfältigung der Software besteht nicht.
  5. Eine Mehrfachinstallation durch einen Lizenznehmer zur Umgehung der funktionalen Grenzparameter gilt als Verletzung dieser Lizenzbedingungen und berechtigt SVA zur sofortigen Kündigung dieser Lizenzvereinbarung. Bei BVQ Free ist in den Kapazitäten der Layer Storage (auf 250 TiB), Compute (auf 1 TiB RAM) und Netzwerk (maximal 100 Ports) - im Folgenden auch Grenzparameter - limitiert.

§ 2 BVQ Entry Demo

  1. Gegenstand ist die (zunächst) auf sechs Wochen befristete kostenlose Überlassung der Software BVQ Entry Demo sowie die Einräumung der zu deren Testnutzung erforderlichen Nutzungsrechte.
  2. Erfolgt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Installation eine Bestellung einer anderen BVQ Edition bei SVA, so dass der Kunden dann einen entsprechenden Lizenzschlüssel erhält, stellt die Software ihren Betrieb ein; d.h., die installierten Funktionen sind nicht mehr verfügbar.

§ 3 Sachmängelhaftung BVQ Free und BVQ Entry Demo

  1. Da es sich bei BVQ Free und BVQ Entry Demo um eine kostenlose und zeitlich befristete, somit im Wege der Leihe überlassene Software handelt, gelten die Regeln zur Mängelhaftung gemäß § 600 ff. BGB sowie zur Verjährung gemäß § 606 BGB.
  2. SVA haftet folglich nur dann, wenn SVA einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache arglistig verschwiegen hat; in diesem Fall ist SVA verpflichtet, dem Lizenznehmer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 4 Laufzeit und Kündigung

  1. Für BVQ Entry Demo beginnt das leihweise Nutzungsrecht mit der Installation der Testversion beim Kunden und endet automatisch sechs Wochen nach Installation.
  2. Für BVQ Free beginnt das leihweise Nutzungsrecht mit einer erfolgreichen Registrierung des Kunden und endet ein Jahr nach Beginn automatisch. Diese Leihe und damit das Recht zur Nutzung kann während dieser Jahreslaufzeit sowohl vom Kunden als auch von SVA jederzeit mit einer Frist von 30 Kalendertagen gekündigt werden. Für den Fall, dass in diesem Jahreszeitraum nicht gekündigt wird, endet die Überlassung und das Nutzungsrecht von BVQ Free automatisch nach einem Jahr, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  3. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der SVA zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die durch SVA eingeräumten Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt.
  4. Kündigungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen schriftlich (Textform, E-Mail reicht) erfolgen.
  5. Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierte Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu vernichten oder SVA auszuhändigen.

C. Softwareerwerb (Kauf)

Dieses Kapitel C. regelt den Erwerb und die Nutzung der durch Kauf auf Dauer erworbenen Editionen von BVQ Entry und BVQ Enterprise.

§ 1 Softwarenutzung

  1. Die Übermittlung der Software kann - je nach individueller Regelung in der Auftragsbestätigung - per Download aus dem Internet, per Datenträger oder per elektronischer Übersendung an den Kunden erfolgen. Die Überlassung der Software beinhaltet die dazugehörige Datenbank, eine Dokumentation - entweder in ausgedruckter Form oder elektronisch. Die Beschreibung in der Benutzerdokumentation ist für die Beschaffenheit der Software abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software wird durch SVA nicht geschuldet. Aus öffentlichen Äußerungen von SVA oder ihren Gehilfen insbesondere in der Werbung kann keine weitergehende Beschaffenheit der Software hergeleitet werden.
  2. Installations-, Pflege-, oder sonstige Dienstleistungen sind nicht Gegenstand eines Kaufvertrages über Software und sind gesondert mit SVA zu vereinbaren und zu vergüten.
  3. Lizenzmaterial wird in ausführbarer Form (Objektcode) zusammen mit einer Benutzerdokumentation geliefert. Eine Überlassung des Quellcodes ist grundsätzlich nicht geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt des Lizenzmaterials auf Verlangen schriftlich zu bestätigen

§ 2 Nutzungs- und Lizenzrechte

  1. Für BVQ Entry und BVQ Enterprise räumt SVA mit vollständiger Zahlung des Lizenzentgelts dem Kunden das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software auf Dauer ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen. Dasselbe Nutzungsrecht räumt SVA dem Kunden auch an im Rahmen der Softwarepflege übersendeten neuen Versionen der Software ein. Die Einräumung von weiteren Nutzungs-, Weitergabe- oder Bearbeitungsrechten gegenüber dem Kunden bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Software zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen sowie diese bestimmungsgemäß zu benutzen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen. Sicherungskopien sind explizit als solche zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien sind an einem gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Ein weitergehendes Recht zur Vervielfältigung der Software besteht nicht.
  4. Die überlassene Software darf ausschließlich in dem in diesen AGB sowie etwaigen schriftlichen Individualvereinbarungen zwischen SVA und dem Kunden festgelegten Umfang genutzt werden; jegliche darüberhinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der SVA.

D. Softwarepflege und Support

SVA erbringt während der Laufzeit dieses Abschnitts Services zur Softwarepflege und Support für die durch Kauf überlassenen Editionen von BVQ Entry und Enterprise. Dieser Abschnitt regelt daher die Leistungsgegenstände und Anforderungen dieser Services.

§ 1 Pflege- und Supportleistungen

  1. SVA stellt dem Kunden bei Verfügbarkeit die aktuellsten Versionen, Releases oder Updates zur Verfügung und berechtigt ihn zu deren Verwendung gemäß den unter Abschnitt C. § 2 eingeräumten Nutzungsrechten. Downloads stehen auf der dem Kunden jeweils bekannt gegebenen Website von SVA zur Verfügung.
  2. Neu entwickelte Programm-Module / Plattformen / Optionen gehören nicht zum Leistungsumfang und erfordern eine zusätzliche Lizenz bzw. Lizenzerweiterung.
  3. Im Rahmen des Supports erhält der Kunde Unterstützung bei
    1. allgemeinen und in kurzer Zeit zu beantwortenden Fragen zur Installation und zur Verwendung sowie
    2. bei Softwarefehlern.
  4. Die Pflegeleistungen werden für die jeweils neueste Version des jeweiligen Programmes erbracht. Die Pflegeverpflichtung für die alte Version des jeweiligen Programmes endet ein Jahr nach der Bereitstellung der neuen Version. Vorstehendes gilt indes nur, soweit es dem Kunden nicht unzumutbar war, die Aktualisierung zu installieren.
  5. SVA steht dem Kunden sowohl auf telefonischem als auch auf elektronischem Weg zur Verfügung:
  6. Service Request E-Mail:              ServiceDesk@sva.de
    Web Portal:                                  http://customercenter.sva.de
    Die Incidentbearbeitung erfolgt durch SVA Operational Services. Der Erstkontakt zu einem Incident durch SVA Operational Services wird während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 8:00 bis 17:00 Uhr, außer an bundeseinheitlichen Feiertagen) innerhalb von 6 Stunden gewährleistet. SVA wird gemeldete Fehlfunktionen analysieren und den Kunden hinsichtlich der Umgehung oder Beseitigung der festgestellten Fehlfunktion beraten.
    Die Telefonnummer des SVA 24x7 Operations-Center wird dem Kunden nach Vertragsschluss bekannt gegeben.
  7. SVA kann einen Remotezugriff auf das System des Kunden anfordern, damit bei der Eingrenzung der Problemursache Unterstützung bereitgestellt werden kann. Der Kunde bleibt für den angemessenen Schutz seines Systems und aller darin enthaltenen Daten verantwortlich, wann immer SVA mit seiner Zustimmung darauf zugreift.

§ 2 Sonstige Leistungen

SVA wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht Leistungen im Sinne des D. § 1 dieser Vertragsbestimmungen enthalten sind, gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung erbringen, soweit die Leistungserbringung für SVA zumutbar ist. Dafür ist eine gesonderte Beauftragung notwendig. Dies gilt insbesondere für:

  • Leistungen vor Ort beim Kunden, soweit diese nicht nach D. § 1 erforderlich sind;
  • Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der Geschäftszeiten von SVA vorgenommen werden. Die normalen Bürostunden sind montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (CET);
  • Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme erforderlich werden, gleichgültig ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere von SVA nicht autorisierten Personen erfolgt sind;
  • Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von SVA zu vertretende Umstände erforderlich werden;
  • Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines durch den Kunden bezogenen Updates/ Upgrades/ Releases notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände;
  • Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Anforderungen des Kunden resultieren. Hierzu zählen insbesondere die Beratung des Kunden bei Anpassung und Erstellung von Anwendersoftware und/oder allgemeiner EDV-technischer Fragestellungen, die keinen Bezug zu der pflegenden Software aufweisen;
  • Leistungen zur Implementierung oder Konfiguration von Systemen.

§ 3 Vergütung               

  1. Die jährliche Pflegevergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
  2. Die Pflegevergütung gilt unabhängig davon, ob und wie oft Leistungen in Anspruch genommen werden. Sonstige Leistungen im Sinne des § 2 sind gesondert nach Aufwand zu vergüten.

§ 4 Nutzungsrechte

  1. An etwaigen im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch SVA geschaffenen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen (z. B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster) stehen SVA sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.
  2. Der Kunde erhält mangels gesonderter Bestimmungen an solchen von SVA geschaffenen Arbeitsergebnissen einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die weitere Einräumung von Nutzungs-, Weitergabe- oder Bearbeitungsrechten gegenüber dem Kunden bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

  1. Soweit eine Erstlaufzeit oder Folgelaufzeit nicht gesondert vereinbart wurde, kann die Vereinbarung über Softwarepflege mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden, ansonsten zum Ende der vereinbarten Erstlaufzeit bzw. Folgelaufzeit. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Softwarepflege um ein weiteres Vertragsjahr.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

E. Softwaremiete mit Pflege und Support

Dieses Kapitel E. regelt die Nutzung der im Wege der Softwaremiete überlassenen Versionen von BVQ Entry und BVQ Enterprise.

§ 1 Softwarenutzung

  1. Die Übermittlung der Software kann - je nach individueller Regelung in der Auftragsbestätigung - per Download aus dem Internet, per Datenträger oder per elektronischer Übersendung an den Kunden erfolgen. Die Überlassung der Software beinhaltet eine Dokumentation - in elektronischer Form. Die Beschreibung in der Benutzerdokumentation ist für die Beschaffenheit der Software abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software wird durch SVA nicht geschuldet. Aus öffentlichen Äußerungen von SVA oder ihren Gehilfen insbesondere in der Werbung kann keine weitergehende Beschaffenheit der Software hergeleitet werden.
  2. Installations-, Pflege-, oder sonstige Dienstleistungen sind nicht Gegenstand eines Mietvertrages über Software und sind gesondert mit SVA zu vereinbaren und zu vergüten.
  3. Lizenzmaterial wird in ausführbarer Form (Objektcode) zusammen mit einer Benutzerdokumentation geliefert. Eine Überlassung des Quellcodes ist grundsätzlich nicht geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt des Lizenzmaterials auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

§ 2 Nutzungs- und Lizenzrechte

  1. Für BVQ Entry und BVQ Enterprise räumt SVA mit vollständiger Zahlung des jeweiligen Lizenzentgelts dem Kunden das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software für die Dauer der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen. Dasselbe Nutzungsrecht räumt SVA dem Kunden auch an im Rahmen der Softwarepflege übersendeten neuen Versionen der Software ein. Die Einräumung von weiteren Nutzungs-, Weitergabe- oder Bearbeitungsrechten gegenüber dem Kunden bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Software zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen sowie diese bestimmungsgemäß zu benutzen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen. Sicherungskopien sind explizit als solche zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien sind an einem gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Ein weitergehendes Recht zur Vervielfältigung der Software besteht nicht.
  4. Die überlassene Software darf ausschließlich in dem in diesen AGB sowie etwaigen schriftlichen Individualvereinbarungen zwischen SVA und dem Kunden festgelegten Umfang genutzt werden; jegliche darüberhinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der SVA.

§ 3 Softwarepflege und Support

In der Mietvergütung enthalten sind die Leistung von SVA für Softwarepflege und Support, wie im Kapitel D. näher beschrieben.

§ 4 Vergütung

Die jährliche Miet- und Pflegevergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

  1. Soweit eine Erstlaufzeit oder Folgelaufzeit nicht gesondert vereinbart wurde, kann die Vereinbarung über Miete- und Softwarepflege mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden, ansonsten zum Ende der vereinbarten Erstlaufzeit bzw. Folgelaufzeit. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Softwarepflege um ein weiteres Vertragsjahr.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

F. BVQ Enterprise Demo - Proof of Concept (Betreuung)

Um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Version von BVQ Enterprise ausführlich zu testen, kann SVA dem Kunden die Softwarelösung von BVQ Enterprise für einen bestimmten Testzeitraum als Proof of Concept zur Verfügung stellen, wobei SVA den Kunden hier entsprechend betreut. Die Einzelheiten regelt eine Individualvereinbarung. Die Laufzeit sowie die kommerziellen Rahmenbedingungen werden im jeweiligen Angebot festgelegt. Da es sich auch hier um eine nicht konkret konzeptionierte und implementierte Testversion handelt, erfolgt eine Nutzung nur in einer Testumgebung, nicht in einer Produktivumgebung. Die Regelungen zu BVQ Entry Demo des Kapitels B. gelten entsprechend.

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